Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind uneingeschränkter Bestandteil aller Verträge und geschäftlichen Vorgänge zwischen CE-PLAN GmbH (nachfolgend CE-PLAN) und dem jeweiligen Auftraggeber. Diese gelten für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Neben- und Ersatzleistungen. CE-PLAN nimmt Aufträge und Angebote ausschließlich zu den eigenen im Folgenden abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Auftraggeber sind Unternehmer, die im Sinne der Vertragsbedingungen natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige Vertragsbedingungen des Auftraggebers, die davon ganz oder teilweise abweichen oder diesen Bedingungen wiedersprechen, sind für CE-PLAN nicht verbindlich, es sei denn, CE-PLAN bestätigt diese explizit und schriftlich. Diese Vertragsbedingungen gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen.
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§ 2 Angebot

Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt im Zweifel erst durch schriftliche Bestätigung von CE-PLAN und nach deren Maßgabe zustande, in jedem Fall aber mit der Entgegennahme der Leistung. CE-PLAN behält sich die Ablehnung von Aufträgen auch ohne Nennung von Gründen vor. CE-PLAN ist an seine Angebote maximal sechs Wochen ab Datum des Angebotsschreibens gebunden. Bestellt der Auftraggeber aufgrund eines Angebots von CE-PLAN nach Ablauf dieser Frist, so ist CE-PLAN berechtigt, die Annahme abzulehnen bzw. ein neues Angebot zu erstellen.
§ 3 Auftragserteilung

Aufträge sind für CE-PLAN erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen ebenso Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art. Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und jedwede Zusagen von CE-PLAN Mitarbeitern oder der sonst von CE-PLAN eingeschalteten Personen.
Sofern der Auftraggeber das Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von CE-PLAN gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden CE-PLAN Vertragsbedingungen per Email zugesandt.

§ 4 Leistungen

CE-PLAN wird Ihre Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen.
Der Umfang, der von CE-PLAN zu erbringenden Leistung wird bei Erteilung des Auftrags schriftlich festgelegt. Teilleistungen sind möglich. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags Änderungen und/oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen dem Auftraggeber nicht zugemutet werden können, hat dieser ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
Soweit es zur sachgemäßen Erledigung der Leistungen notwendig ist, wird der Auftraggeber bei Beteiligten und/oder dritten Personen Auskünfte einholen und Erhebungen durchführen und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht CE-PLAN hierüber informieren.
CE-PLAN ist berechtigt, Aufgaben auf Subunternehmer zu übertragen.

§ 5 Auftraggeber-Pflichten

Der Auftraggeber hat CE-PLAN alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte 1 und 2 geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht CE-PLAN ein Mitverschulden trifft.
Der Auftraggeber hat CE-PLAN zu dem in dem schriftlichen Angebot, der schriftlichen Auftragsbestätigung oder dem schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag als Beginn den Lieferfrist angegebenen Termin das von CE-PLAN zu beschreibende Produkt anzuliefern und zur Verfügung zu stellen oder dem für die Erstellung der technischen Dokumentation zuständigen Mitarbeiter von CE-PLAN den Zugang zu den im Betrieb des Auftraggebers befindlichen zu beschreibenden Anlagen zu ermöglichen. Zum gleichen Termin hat der Auftraggeber CE-PLAN einen Mitarbeiter seines Unternehmens zu benennen, die als kompetente Gesprächspartner für CE-PLAN zur Verfügung stehen und sie mit allen erforderlichen Informationen versorgen können. Des Weiteren obliegt es dem Auftraggeber, CE-PLAN mit allen für die Gesetzes- und vertragsgemäße Beschreibung des Produktes erforderlichen Informationen (z. B. Benennung des Einsatzbereiches und der Nutzer des Produktes, Zielländer im Europäischen-Wirtschaftsraum, Charakterisierung der Funktionsweise des Produktes) zu versorgen und wichtige produkt- und verfahrensspeziefische Dokumente zur Verfügung zu stellen (z. B. Produkt- und Tätigkeitsanalyse, technische Zeichnungen, Fotografien und Unterlagen etc.). Soweit CE-PLAN solche Dokumente und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, versichert der Auftraggeber, dass diese Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind, und dass keine sonstigen Rechte bestehen, die die vertragsgemäße Nutzung durch CE-PLAN ausschließen oder einschränken. Falls Dritte dennoch Rechte geltend machen, werden sich die Vertragspartner hiervon gegenseitig unterrichten. Der Auftraggeber unterstützt CE-PLAN bei der Abwehr solcher Rechte und stellt CE-PLAN von allen Nachteilen in diesem Zusammenhang frei. Sollte der Auftraggeber mit diesen Mitwirkungspflichten in Verzug kommen, ist CE-PLAN berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung dieser Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass sie den Vertrag kündigt, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Wenn die Mitwirkungshandlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, gilt der Vertrag als aufgehoben. In diesem Fall kann CE-PLAN einen ihrer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen sowie eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

§ 6 Subunternehmer

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, das CE-PLAN zur Erbringung bestimmter Teilleistungen Subunternehmer einschaltet.

§ 7 Referenzen

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass CE-PLAN den Namen, bzw. die Firma des Auftraggebers nach Auftragsbeendigung in ihre Referenzliste aufnimmt.

§ 8 Geheimhaltung

CE-PLAN beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. CE-PLAN trifft Vorsorge dafür, dass Informationen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden, und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, nicht unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden.
CE-PLAN darf von den schriftlichen Unterlagen, die CE-PLAN zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien machen.
An den erbrachten Dienstleistungen behält sich CE-PLAN die Urheberrechte ausdrücklich vor.
Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrags erstellten CE-PLAN Unterlagen bzw. die von CE-PLAN erbrachten Leistungen mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, der bei Auftragserteilung vereinbart wurde. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der schriftlichen Zustimmung von CE-PLAN.

§ 9 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind spätestens bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Nettorechnungsbetrag erhoben.
Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Eine Aufrechnung oder eine Zurückhaltung mit einer Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Zahlungsverzug, so kann CE-PLAN vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens stehen CE-PLAN im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu. Dem Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass CE-PLAN ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden von CE-PLAN wesentlich niedriger ist. Die Verzugszinsen sind höher, wenn CE-PLAN eine Belastung mit höherem Zinssatz nachweist.
Sollten CE-PLAN Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist CE-PLAN berechtigt, vor Auftragserledigung Vorauszahlung zu verlangen.
Auch kann CE-PLAN in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Das Vorgenannte gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse beim Auftraggeber.
Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können von CE-PLAN gestellt werden. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung von Teilrechnungen trotz Nachfristsetzungen in Verzug, so hat CE-PLAN das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 10 Abnahme

Die Abnahme der von CE-PLAN erstellten technischen Dokumentation erfolgt durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers. Dieser hat unverzüglich nach Übergabe der technischen Dokumentation schriftlich die Abnahme durch Unterschreiben und Zurückschicken des Lieferscheins zu erklären. Wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt der technischen Dokumentation die Abnahme erklärt, ist CE-PLAN berechtigt, ihm schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung zu setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert.
Handelt es sich bei der technischen Dokumentation um einen Vorentwurf, so muss der Auftraggeber innerhalb der nächsten 10 Tage nach Erhalt der Technischen Dokumentation die korrigierten Unterlagen an CE-PLAN zurücksenden. Wird diese Frist überschritten, so geht CE-PLAN von der Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Unterlagen aus.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der CE-PLAN GmbH.

§ 11 Fristen

Alle von CE-PLAN genannten Fristen sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, unverbindlich.
Verbindliche Liefertermine zur Durchführung der Leistungen beginnen mit Vertragsabschluss. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen. Maßgeblich ist jeweils der spätere Zeitpunkt.
Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt CE-PLAN in Verzug, wenn CE-PLAN die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein.
Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn CE-PLAN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Hinsichtlich der Frist für die Leistungserbringung kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzugs von CE-PLAN oder der von CE-PLAN zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt Erfüllung verlangen.

§ 12 Kündigung

Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen, außer im Vertrag sind anderweitige Bestimmungen getroffen.
Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn CE-PLAN auch nach vorheriger vergeblicher Abmahnung durch den Auftraggeber gegen Ihre Pflichten grob verstößt.
Aus wichtigen Gründen ist CE-PLAN zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis der CE-PLAN Leistung zu verfälschen, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
Bei Kündigung des Vertrags aus wichtigem, von CE-PLAN zu vertretendem Grund, kann CE-PLAN eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
In anderen Fällen behält CE-PLAN den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Leistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 25 % der Vergütung für die von CE-PLAN noch nicht erbrachte Leistung, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

§ 13 Gewährleistung

Soweit CE-PLAN Dienstleistungen erbringt, sind die Parteien sich darüber einig, dass CE-PLAN keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen schuldet und es alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Auftraggebers liegt, anhand der erbrachten Dienstleistungen sich daraus ergebende notwendige Entscheidungen zu treffen.
Ansonsten kann CE-PLAN bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von CE-PLAN durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt wird, nicht fristgerecht vorgenommen wird oder fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu. Sofern CE-PLAN die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Übergabe der Sache, CE-PLAN schriftlich anzuzeigen.
Ein Anspruch auf Schadensersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von vier Wochen nach Gefahrübergang (in der Regel bei Übergabe der Sache) geltend gemacht werden.

§ 14 Haftung

Für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet CE-PLAN nur, wenn CE-PLAN, der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Die Haftung der CE-PLAN ist auf nachstehende Versicherungssummen begrenzt Pauschal für Personenschäden EUR 3.000.000 und für Sachschäden je Versicherungsfall EUR 2.500.000. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres das 2-fache der Versicherungssumme.
Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die CE-PLAN aufkommen muss, unverzüglich CE-PLAN schriftlich anzuzeigen.
Soweit Schadenersatzansprüche gegen CE-PLAN ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der CE-PLAN Mitarbeiter.
Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistungen nach § 12 bleiben unberührt.
Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang der Leistung beim Auftraggeber.

§ 15 Schlussbestimmungen

Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz von CE-PLAN.
Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von CE-PLAN, der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Das einheitliche UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und CE-PLAN verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.